logo

Nur Aktive Schüler




Home PRÜFUNG Prüfungsordnung
Prüfungsordnung PDF Drucken E-Mail
Richtlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärten
RdErl. d. Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales v. 12.3.1991-VB 6 0401.2
Aufgrund des §7 des Heilpraktikergesetzes vom 17.Februar 1939 (RGBL I S.251), geändert durch Gesetz vom 2.März 1974 (BGBL I S.469) wird bestimmt:

1. Überprüfung durch das Gesundheitsamt
1.1 Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellergem. §2 Abs. li) der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung(Heilpraktikergesetz) vom 18.Februar 1939 (RGBL I S.259), zuletzt geändert durch verordnung vom 18.April 1975 (BGBL I S.967), dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung; sie umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
1.2 An der Überprüfung sind zwei Heilpraktiker gutachtlich zu beteiligen. Die Berufsverbände der Heilpraktiker können dem Amtsarzt zugelassene Heilpraktiker für die Teilnahme an der Prüfung vorschlagen.

2. Schriftlicher Teil der Überprüfung

2.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluß von Gefahren in folgenden Sachgebieten:
1.Diagnostische und therapeutische Grenzen naturheilkundlicher Verfahren,
2.Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten , insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der degenerativen Erkrankungen,
3.Deutung grundlegender Laborwerte,
4.Topographische und pathologische Anatomie,
5.Hygiene, Desinfektions-und Sterilisationsmaßnahmen,
6.Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung
2.2 Der Antragsteller hat aus diesen Sachgebieten eine Aufsichtsarbeit nach vorgegebenen Fragen zu fertigen.Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung.Die Aufsichtsführenden werden vom Amtsarzt bestellt.

3. Mündlicher Teil der Überprüfung
3.1 Außer auf die in §2 genannten Sachgebiete erstreckt sich der mündliche Teil der Überprüfung auf den Ausschluß von Gefahren bei:
1.Technik der Anamneseerhebung (Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung, Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),
2.Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
3.Injektionstechniken (Blutentnahmen, Injektionenintramuskulär, intravenös, subkutan, intrakutan).
3.2 Bei Antragstellern, die sich auf einem besonderen Fachgebiet heilpraktisch bestätigen wollen, hat sich die Überprüfung zusätzlich darauf zu richten, ob sie die Grenzen und evtl. Risiken dieses besonderen Gebietes erkennen.
3.3 Der münliche Teil Der Überprüfung soll für den einzelnen Antragsteller nicht mehr als eine Zeitstunde. Es kann in Gruppen bis zu vier Antragstellern überprüft werden.

4. Niederschrift
4.1 Über die Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf, und Ergebnis der Überprüfung, die gutachtlichen Äußerungen der beteiligten Heilpraktiker und ggf. vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
4.2 Die von den Anwärtern erzeihlten Ergebnisse sind in einem Namensregister zu erfassen und für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

5. Ergebnis der Überprüfung

Im Benehmen mit den gutachtlich beteiligten Heilpraktikern trifft der Amtsarzt die Entscheidung über das Ergebnis der Überprüfung und leitet sie der für die Erlaubniserteilung zuständigen Kreisordnungsbehörde zu.
6. Überprüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Antragsteller nach Abschluss der Überprüfung Einsicht in die Überprüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

7. Zuständigkeiten
7.1 Für die Erteilung der Erlaubnis gem. §1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Beruf ausüben will.
7.2 Zuständig für die Überprüfung gem. §2 Abs. li der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist der Amtsarzt.
7.3 Überprüfungen können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte gemeinsam durgeführt werden.

8. Kosten der Überprüfung
Die durch die Überprüfung dem Gesundheitsamt entstehenden Kosten sind von dem Antragsteller zu erstatten.
Kosten sind
- die notwendigen sächlichen Verwaltungsausgaben und die Personalkosten des Gesundheitsamtes
-die an die gutachtlich beteiligten Heilpraktiker nach dem Aussschlussentschädigungsgesetz -(AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV.NW.S193) in der jeweils geltenden Fassung (SGV.NW204) zu zahlenden Entschädigungen.
Die gutachtlich beteiligten Heilpraktiker können den Ersatz darüber hinausgehende Aufwendungen nicht geltend machen.

9. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt mein RdErl. v 11.8.1989 (SMBL.NW.21.221) ausser Kraft.
 
rem_slideshow_5.jpg

Copyright © Heilpraktikerschule GORNY 2009.